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Teilnahmebedingungen für Freizeiten

Anmeldung / Vertragsabschluss / Leistungen
Die Anmeldung muss auf dem vorgegebenen Formular des Trägers erfolgen. Bei Minderjährigen ist sie von dem/den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Teilnahmevertrag kommt zustande, wenn die Anmeldung schriftlich vom Träger bestätigt wird. Entscheidend für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind ausschließlich die Freizeitausschreibung mit den verbindlichen Leistungsbeschreibungen und Preisen, diese Teilnahmebedingungen sowie die schriftliche Bestätigung des Trägers. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich vom Träger bestätigt wurden.

Reisepreise / Zahlungsbedingungen
Die Höhe des Reisepreises basiert auch auf Zuschüssen verschiedener kirchlicher bzw. kommunaler Stellen und berücksichtigt die Zuschüsse für Teilnehmer*innen aus dem Bereich der Ev. Jugend Gifhorn. Falls ein*e Teilnehmer*in nicht aus diesem Bereich stammt, kann dies zu einer geringeren Bezuschussung führen. In diesem Fall behalten wir uns vor, den Reisepreis entsprechend zu erhöhen. Die betroffenen Personen werden vor der schriftlichen Bestätigung darüber informiert.

Höhere Gewalt
Sollte die Reise aufgrund bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werden, können sowohl der Veranstalter als auch die Teilnehmer*in gemäß § 651j BGB (Kündigung wegen Höherer Gewalt) den Vertrag kündigen. Der Veranstalter erstattet den gezahlten Reisepreis, behält jedoch eine angemessene Entschädigung für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen ein. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen infolge der Vertragskündigung zu treffen (z. B. wenn erforderlich: Rückbeförderung). Die Mehrkosten für die Rückbeförderung werden je zur Hälfte von Teilnehmer*in und Veranstalter getragen. Übrige Mehrkosten gehen zu Lasten der Teilnehmer*in.

Rücktritt durch den Träger, Leistungsänderungen und Ausschluss von der Freizeit
Der Träger kann bis zum 14. Tag vor Freizeitbeginn schriftlich vom Vertrag zurücktreten, falls die in der Ausschreibung genannten Mindestteilnehmendenzahlen nicht erreicht werden. Er ist befugt, den vereinbarten Vertragsinhalt aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Die Teilnehmer*innen werden unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich über eine zulässige Reiseabsage oder wesentliche Änderungen der Reiseleistungen informiert. Bei erheblichen Änderungen kann die/der Teilnehmer*in vom Vertrag zurücktreten, dies muss innerhalb einer Woche schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Die Freizeitleitung kann eine/n Teilnehmer*in - nach wiederholtem Verstoß gegen die Freizeitregeln trotz Ermahnung - von der weiteren Teilnahme ausschließen und nach Hause schicken. Die damit verbundenen Kosten sowie für eine eventuell erforderliche Begleitung tragen die TeilnehmerInnen.

Rücktritt und Umbuchung
Der/die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Freizeitbeginn schriftlich von der Reise zurücktreten. Tritt ein/e Teilnehmer*in vom Vertrag zurück oder nimmt nicht an der Freizeit teil, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, kann der Träger als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen. Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit, usw., abzuschließen. Bis zum Reisebeginn hat der/die Reisende das Recht, eine Ersatzperson zu benennen. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen (z. B. Alter, Wohnort, Vorbereitung...) nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen ihrer Teilnahme entgegenstehen. Reisende und Ersatzperson haften für die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.

Vertragspflichten und Hinweise
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat die/der Teilnehmer*in nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wenn sie nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Reise dem Veranstalter anzuzeigen. Tritt ein Reisemangel auf, muss dem Träger eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt werden. Danach darf die/der Teilnehmer*in selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Eine Fristsetzung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Träger verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse der/der Teilnehmenden gerechtfertigt ist. Mängelanzeigen nimmt die Freizeitleitung entgegen.